„Vorläufige Verfassung“ erlassen, das B-VG sowie alle Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen nach dem Stande vom 5.3.1933 10 wieder in Kraft gesetzt hat . Diese Wiederinkraftsetzung erfolgte durch das Verfassungs-Über- leitungsgesetz vom 1.5.1945.
Das Verfassungssystem der 1. Republik wurde somit übernommen .
2. Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes in der 2. Republik
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Die wesentliche Grundlage der finanziellen Beziehungen zwischen Bund, Län- dern und Gemeinden gilt auch heute noch. Sie enthält das „ Fundament“ für den „Finanzausgleich“ und für die Steuerhoheiten der Gebietskörperschaften.
Moskauer Memorandum, Staatsvertrag von Wien vom 15.5.1955 und Neutralitätsgesetz vom 26.10.1955
Das Ergebnis der Verhandlungen mit den Alliierten und insbesondere der sow- jetischen Regierung wurde im Moskauer Memorandum vom 15.4.1955 festgehal- ten. Darin wird die Bereitschaft der Sowjetregierung zum Abschluss des Staats- vertrages ausgesprochen und von österreichischer Seite die Selbstverpflichtung zur immerwährenden Neutralität „wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“, in Aussicht gestellt. Der Staatsvertrag trat am 27.7.1955 in Kraft. Der Staatsvertrag brachte die Wiederherstellung der österreichischen Unabhängigkeit . Er enthält insbeson- dere ein Verbot der wirtschaftlichen oder politischen Wiedervereinigung mit Deutschland („Anschlussverbot“), die Verpflichtung zur Wahrung der demokra- tischen Regierungsform, Bestimmungen über die Rechte der slowenischen und
10 Wieder in Kraft gesetzt wurde das Verfassungssystem, wie es bis zur sogenannten „Selbst- ausschaltung“ des Nationalrates am 4.3.1933 gegolten hat.
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