Skriptum Verfassungsrecht 2026

kroatischen Minderheiten, über die Verhinderung des Wiederauflebens von Na- tionalsozialismus sowie Beschränkungen der Wehrhoheit. Einige Bestimmungen haben Verfassungsrang, auf die Neutralität wird nicht ausdrücklich Bezug ge- nommen.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität 11 Österreichs wurde am 26.10.1955 beschlossen.

 1958 Inkrafttreten der EMRK

Österreich ist der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 beigetreten, in den Verfassungsrang wurde sie 1962 gehoben.

 1962 Schulverfassung

Erst nach zähen Verhandlungen konnte im Schulbereich ein politischer Kompro- miss gefunden werden. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird ihrem heutigen wesentlichen Inhalt nach 1962 eingeführt. Die heutige Kompetenzverteilung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens wird erst 1975 geschaffen.

11 Zur heutigen Bedeutung der immerwährenden Neutralität nach herrschender Lehre: Der po- litische Stellenwert und die rechtliche Bedeutung haben sich wesentlich verändert. Die im- merwährende Neutralität war eine Voraussetzung für die Zustimmung der Sowjetunion zum Abschluss des Staatsvertrages. Der Status Österreichs als immerwährend neutraler Staat war ein Produkt des Ost-Westkonflikts der Nachkriegsära. Mit dem Zusammenbruch der kommu- nistischen Herrschaftssysteme in Osteuropa ist die sicherheitspolitische Funktion in Frage gestellt. Was die EU-Mitgliedschaft Österreichs betrifft, gehen sowohl Österreich als auch die EU davon aus, dass Österreich als immerwährend neutraler Staat der Union beigetreten ist. Als Mitglied der Union nimmt Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- politik (GASP) teil. Neutralitätskonform sind jedenfalls UNO-Einsätze. Der Beitritt Öster- reichs zur NATO-Partnerschaft für den Frieden seit 1995 ist ein Kooperationsverhältnis und keine Mitgliedschaft oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis in diesem Militärbündnis. Auf- grund der geänderten Verhältnisse gibt es in der Lehre die Forderung nach einer Neudefini- tion der Neutralität durch Österreich selbst, einer Mitgliedschaft in einem Militärbündnis müsste die Aufhebung des Neutralitätsgesetzes vorangehen. Da die immerwährende Neutra- lität nach herrschender Auffassung kein Grundprinzip der Bundesverfassung ist, wäre dafür keine Volksabstimmung erforderlich.

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