Skriptum Verfassungsrecht 2026

 Entwicklungen und Reformtendenzen nach dem Beitritt zur Europäi- schen Union

Bemühungen um eine sogenannte „Strukturreform“ des Bundesstaates – auch im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt – scheiterten. Bestrebungen, im Rahmen eines „Verfassungs-Konventes “ den Bundesstaat vor allem in die Richtung ei- ner einfacheren Struktur mit abgerundeten Kompetenzen und möglichst wenig Doppelgleisigkeiten konnten nicht beschlossen werden. Einer Reform bedürfte auch der Bundesrat, der in seiner derzeitigen Form nur bedingt die Länderinte- ressen bei der Bundesgesetzgebung wahren kann. Beschlossen wurde schließlich eine Rechtsbereinigung 14 , vor allem im Hinblick auf die vielen außerhalb des B- VG stehenden Verfassungsbestimmungen.

 Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichts- barkeits-Novelle 2012

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 15 wurde die Grundlage für eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, sodass mit 1.1.2014 eine umfassende Neugestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft treten konnte. Sogleich mit der Erlassung eines verfahrensbeendenden Bescheids ist die Anrufung eines Verwaltungsgerichts möglich, der administrative Instanzen- zug wurde abgeschafft 16 . Die Folgen sind insofern gravierend, weil jetzt nur mehr eine einzige administrative Verwaltungsbehörde entscheidet. Eingerich- tet wurden je ein Verwaltungsgericht in den Ländern (daher in Summe neun Landesverwaltungsgerichte), ein Bundesverwaltungsgericht sowie ein Bundesfi- nanzgericht mit gleichzeitiger Abschaffung der Unabhängigen Verwaltungssen- ate sowie rund 120 mit Rechtsprechungsaufgaben betrauten unabhängigen Ver- waltungsbehörden 17 . Abgesehen vom EU-Beitritt ist dies die ambitionierteste 14 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, Art 2 BGBl I Nr 2/2008. 15 BGBl I Nr 51/2012. 16 Bis zum 31.12.2013 gab es die Möglichkeit, Bescheide von Verwaltungsbehörden im Wege einer Berufung zu bekämpfen. Der Instanzenzug konnte bis zum obersten Verwaltungsorgan gehen. 17 So ging zB der Asylgerichtshof im Bundesverwaltungsgericht auf, die Landesagrarsenate wur- den ersatzlos gestrichen. Die bisher im Bundesland Salzburg eingerichteten Sonderbehörden

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