Rechtsreform im demokratischen Österreich (bis zu 800 Gesetze waren zu er- lassen bzw abzuändern ).
Reform der Schulbehörden durch das Bildungsreformgesetz 2017
Seit der letzten großen Novelle des B-VG, BGBl I Nr 138/2017, steht die öster- reichische Schulverwaltung vor gravierenden Veränderungen. Mit 1.1.2019 kam es zur Abschaffung der Landesschulräte in den einzelnen Bundesländern, die von Bildungsdirektionen, die in jedem Bundesland am Sitz der jeweiligen Lan- desregierung einzurichten sind, ersetzt wurden. Besonderheit der Bildungsdi- rektionen ist, dass sie gleichzeitig sowohl Bundes- als auch Landesbehörden sind. Es handelt sich daher bei der Behörde Bildungsdirektion um eine Behörde sui generis. 18 Ziel der Reform ist, dass die Bildungsdirektionen im Sinn einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung alle Aufgaben wahrnehmen sollen, die bisher von mehreren Behörden (Landesschulräte, Schulabteilungen in den Landesregierungen) vollzogen wurden. Vorhandene Ressourcen und Kompetenzen sollen gebündelt werden, um die Verwaltung zu verschlanken und zu vereinheitlichen.
Kompetenzbereinigung 2020
Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 der Bundesregierung Kurz I sah unter dem Titel „Moderner Bundesstaat“ im Kapitel Verwaltungsreform und Verfassung ua eine Entflechtung der Kompetenzverteilung und eine Reduktion der Zustim- mungsrechte von Bund und Ländern zu Maßnahmen der gegenbeteiligten Ge- bietskörperschaft vor. In einem ersten Schritt wurden vom Parlament ua Novel- lierungen des B-VG beschlossen (BGBl I Nr 14/2019). Bei dieser ersten Entflech- tung wurden die meisten Kompetenztatbestände des Art 12 B-VG in andere Kompetenzartikel integriert. So wurde bspw vorgesehen, dass die Kompetenz- tatbestände Bodenreform und Pflanzenschutz seit dem 1.1.2020 zu Art 15 B-VG
wurden im Anhang F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 auf- gelöst (zB Vergabekontrollsenat, Disziplinarkommission nach dem L-BG und Leistungsfest- stellungskommission nach dem L-BG). 18 Vgl ausführlicher dazu Kapitel VI. 3.1. b).
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