zählen (daher Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder). Dies gilt auch für die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, allerdings hing das zukünftige Inkrafttreten von einem vorherigen Abschluss einer Vereinbarung ge- mäß Art 15a B-VG der Länder ab. Diese Vereinbarung trat mit 1.1.2020 in Kraft. Betreffend die Reduktion der Zustimmungsrechte ist keine Zustimmung der Bundesregierung zu Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, mehr erforderlich. Ebenso entfällt die Zustimmung der Bun- desregierung zur Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Ämter der Lan- desregierungen (Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmannes mit Zustim- mung der jeweiligen Landesregierung). Im Gegenzug dazu steht den Ländern kein Zustimmungsrecht mehr bei einer Änderung der Sprengel der Bezirksge- richte zu.
Abschaffung des Amtsgeheimnisses im Jahr 2025
Das in Österreich eine lange Tradition habende Amtsgeheimnis 19 wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Österreich hat in zahlreichen Rankings zur Trans- parenz und Zugang zu Informationen im europäischen und auch im internatio- nalen Vergleich regelmäßig schlecht abgeschnitten. Anstelle des Amtsgeheim- nisses ist daher mit 1.9.2025 das Grundrecht auf Zugang zu Informationen ge- treten (vgl den neu eingeführten Art 22a B-VG sowie auf einfach gesetzlicher Ebene die näheren Detailregelungen im neu erlassenen Informationsfreiheits- gesetz 20 ). Grundsätzlich wird in diesem Zusammenhang die Informationsfreiheit als ein grundlegendes Prinzip moderner Demokratien gesehen. Es ermöglicht der Bevölkerung, sich über die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zu in- formieren und kann daher nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen,
19 Das Amtsgeheimnis wird auf ein Schreiben des Kaisers Franz I. an den ungarischen Hofkanzler Karl Graf Pálffy aus dem Jahre 1793 zurückgeführt. 20 BGBl I Nr 5/2024.
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