Skriptum Verfassungsrecht 2026

III. Die verfassungsrechtliche Grundordnung: Die Grundprinzipien der Bundesverfassung

1. Begriff und Bedeutung der Grundprinzipien

Bei der Gestaltung der österreichischen Bundesverfassung hatten die Verfasser und seinerzeitigen politischen Verantwortlichen einen ganz bestimmten Staat vor Augen. In der Verfassung musste dieser Staat festgeschrieben, ja geschaffen werden. Es konnte dabei nicht genügen, einzelne Grundprinzipien bloß zu nen- nen, vielmehr musste als systematische Einheit durch ein Fülle von Einzelrege- lungen ein Werk geschaffen werden, in dem diese Ideen und Leitgedanken als „Grundprinzipien“ zum Ausdruck kommen. Einfach ausgedrückt handelt es sich bei den Grundprinzipien um jene Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die den Staat als Ganzes ausmachen . Zum Begriff „Grundprinzipien“ kann der Begriff „Baugesetze“ synonym verwendet werden. Die Unterscheidung zwischen Grundprinzip und Einzelregelung ist nicht nur the- oretisch, sondern hat auch eine verfassungsrechtliche Bedeutung : Eine wesentliche Veränderung eines Grundprinzips ist als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu verstehen. Eine solche Gesamtänderung darf nur mit Volksabstimmung vorgenommen werden. Im Stufenbau der Rechtsordnung nehmen die Grundprinzipien auch innerhalb des Verfassungsrechtes daher die höchste Stufe ein. Damit kann auch Verfassungsrecht verfassungswidrig sein, dann nämlich, wenn keine Volksabstimmung durchgeführt worden ist (ob- wohl dies wegen einer Gesamtänderung der Bundesverfassung der Fall hätte sein müssen). Ob dies vorliegt, kann endgültig nur der Verfassungsgerichtshof entscheiden.

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