Skriptum Verfassungsrecht 2026

2. Abgrenzung der Grundprinzipien von den Staatszielbestim- mungen

Zu unterscheiden sind die Grundprinzipien von den bloßen „Staatszielbestim- mungen“ (kurz auch: Staatszielen ). Dabei handelt es sich um Verfassungsauf- träge, aus denen allerdings nicht viel mehr 21 zu gewinnen ist, als eine Absichts- erklärung des Staates , da es ihrer Durchsetzbarkeit durch den Einzelnen man- gelt. Sie haben in erster Linie politische Bedeutung. Mangels Durchsetzbarkeit unterscheiden sie sich auch von den Grund- und Freiheitsrechten. Beispiele für solche Staatszielbestimmungen auf Bundesebene sind die dau- ernde Neutralität, die umfassende Landesverteidigung oder das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz.

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG enthält einen ganzen Katalog von Staatszielbestimmungen 22 .

3. Die einzelnen Grundprinzipien

3.1. Das demokratische Prinzip

a) Bedeutung

Das Wort „Demokratie“ bedeutet „Volksherrschaft“. Die Idee der Demokratie liegt darin, dass jede Form von politischer Macht in der Gesellschaft vom Willen jener gedeckt sein soll, die dieser Macht unterworfen sind.

21 Allenfalls können sie noch zur Interpretation anderer Regelungen herangezogen werden. 22 So zählt Art 9 L-VG ua auf: Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft; Schutz des Klimas; Achtung und Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen; Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen; Schaffung von Chancen- gleichheit und Gleichberechtigung für alle Landesbürger, insbesondere für Frauen; die grundsätzliche Anerkennung der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe.

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