Skriptum Verfassungsrecht 2026

Man kann zwischen unmittelbarer (= direkter) Demokratie und mittelbarer (= indirekter) Demokratie unterscheiden. Unmittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch Abstim- mung oder Wahl des Volkes selbst erfolgt. Elemente der unmittelbaren (direk- ten) Demokratie sind in der österreichischen Bundesverfassung die Volksabstim- mung, das Volksbegehren und die Volksbefragung. Mittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch vom Volk ge- wählte Vertreter erfolgt. So wird in Österreich die Gesetzgebung von gewählten Organen (Nationalrat, Landtag) ausgeübt und nicht etwa vom Volk selbst. Dies nennt man Repräsentativsystem.

Art 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: „ Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. “

Durch diese Bestimmung wird Österreich allerdings nicht zur Demokratie. Ös- terreich wird erst durch die im B-VG enthaltenen Bestimmungen über die Wah- len zu den Gesetzgebungsorganen, über die Wahlen zum Bundespräsidenten, über die Wahlen zur Gemeindevertretung, über die Bürgermeister-Wahlen und weiters durch die Bestimmungen über die Volksabstimmung, Volksbefragung und das Volksbegehren zu einer Demokratie.

b) Übersicht: Die Wahlen aufgrund des B-VG

 Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern

Nach dem B-VG werden folgende allgemeine Vertretungskörper sowie jene Ab- geordneten, die Österreich in das Europäische Parlament entsendet, nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Ver- hältniswahlrecht gewählt: Nationalrat, Landtag, Gemeinderat (Gemeindevertretungen)

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