dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostener- sparnis gelegen ist. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Skriptum ist an dieser Stelle auch er- wähnenswert, dass auf Landesebene die Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Salzburg) bis 30. Juni 2014 die Möglichkeit hatten, sich durch einen Gemeinde- vertretungsbeschluss für die Aufrechterhaltung des gemeindeinternen Instan- zenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu entscheiden. Davon wurde auch von den Gemeinden Seeham, Bergheim, Hof bei Salzburg, Saalbach-Hinterglemm, Bad Gastein und Saalfelden am Steinernen Meer Gebrauch gemacht, jedoch revidierten deren Gemeindevertretungen im Jahr 2025 ihre damaligen Beschlüsse. Seit dem 1. Jänner 2026 (bzw ab dem 1. Jänner 2027 betreffend Saalfelden am Steinernen Meer) üben daher die Ge- meindevertretungen (bzw die Gemeindevorstehungen) auch dieser sechs Ge- meinden ihre Funktion als Berufungsbehörde nicht mehr aus, sodass der Rechts- zug – ohne Ausschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges – direkt an das Landesverwaltungsgericht geht. Zusätzliche im Skriptum vorgenommene Änderungen betreffen weitere Novel- lierungen, um bei den angeführten Beispielen die aktuelle Rechtslage weiterhin darzustellen. So zB die Ablösung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 durch das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (voraussichtlich) mit 1. Mai 2026. Darüber hinaus wurden wiederum sprachliche Adaptierungen sowie Prä- zisierungen vorgenommen. Zum Skriptum selbst sei wiederum darauf verwiesen, dass es eben die geeignete Unterlage zum Studium des Verfassungsrechts für das Niveau 3 (EB 7 - 14 für Nichtjuristen) ist – für andere Verwendungsgruppen und Dienstzweige kann es einerseits zu umfangreich, andererseits aber auch zu wenig sein; in solchen Fällen sind die Vortragenden (so sie das Skriptum verwenden) gefordert, ent- sprechende Hinweise zu geben.
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