Bundespräsident
Wird nach dem B-VG nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, gehei- men, freien und persönlichen Wahlrecht gewählt. Wenn nur ein Bewerber vor- handen ist, dann ist eine Abstimmung durchzuführen. Erforderlich ist die unbe- dingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen (50% und 1 Stimme). Wenn sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit ergibt, ist ein zweiter Wahlgang durchzufüh- ren.
Bürgermeister
Das B-VG stellt es den Landesverfassungen frei, ob eine „Direktwahl“ durchge- führt wird oder nicht. In Salzburg ist eine solche Direktwahl vorgesehen.
Exkurs: Wahlen durch Organe
Die Landesregierungen werden durch die Landtage gewählt. Das B-VG stellt es den Landesverfassungen frei, ob nach dem Verhältniswahlrecht oder nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt wird. Salzburg: Mehrheitswahlrecht. Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage ge- wählt, und zwar nach jeder Landtagswahl nach dem Verhältniswahlrecht die einzelnen jedem Land zukommenden Mitglieder.
c) Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze
Allgemeines Wahlrecht: Alle männlichen und weiblichen Staatsbürger sind wahl- und stimmberechtigt; neben der Staatsbürgerschaft und dem Wahlalter sind keine weiteren persönlichen Voraussetzungen erforderlich.
Gleiches Wahlrecht: Die einzelnen Stimmen werden im Ermittlungsverfahren vollkommen gleich bewertet, ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse des Wählers (gleicher Zählwert der Stimmen).
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