Skriptum Verfassungsrecht 2026

Unmittelbares (direktes) Wahlrecht: Die Wähler wählen unmittelbar die ent- sprechenden Parteilisten (Abgeordnete), dh nicht mittelbar über Wahlmänner. Das unmittelbare oder direkte Wahlrecht darf nicht mit der unmittelbaren De- mokratie verwechselt werden (siehe zur Erklärung derselben oben). Geheimes Wahlrecht: Das Wahlgeheimnis ist gesetzlich geschützt, was in ver- schiedener Hinsicht zum Ausdruck kommt: Es kann zB ein Wähler nicht gezwun- gen werden, über sein Abstimmungsverhalten auszusagen. Weiters ist im Wahl- lokal dafür Sorge zu tragen, dass unter Abschirmung (Wahlkabine) gewählt wer- den kann. Darüber hinaus sind Wahlsprengel in einer solchen Größe einzurich- ten, dass die einzelnen abgegebenen Stimmen nicht bestimmten Wählern zuge- ordnet werden können. Freies Wahlrecht: Die Stimmabgabe kann nach eigenem Gutdünken und eige- ner politischer Überzeugung erfolgen, ohne dass irgendjemand berechtigt wäre, darauf Einfluss zu nehmen bzw ohne dass mit einer Stimmabgabe in die eine oder andere Richtung bestimmte Konsequenzen verbunden wären.

Persönliches Wahlrecht: Das Wahlrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden (nur Sehschwache oder körperlich gebrechliche Personen dürfen jeman- den mitnehmen).

Verhältniswahl: Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Parteien erfolgt im Verhältnis der abgegebenen Stimmen.

Vor allem der Grundsatz des geheimen Wahlrechts wird durch die Möglichkeit der Briefwahl modifiziert. Die Briefwahl ist jedoch nur zulässig, wenn der Wahl- berechtigte am Wahltag voraussichtlich verhindert ist (etwa wegen einer Reise oder Krankheit), seine Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben. Er muss dabei durch Unterschrift bestätigen, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgte.

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