d) Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht
Diese beiden Begriffe sind bereits hier kurz zu erörtern. Beim Verhältniswahl- recht sind die einzelnen Mandate nach dem jeweiligen auf die einzelnen Par- teien entfallenen Stimmenanteil aufzuteilen, wobei das Grundproblem eines Verhältniswahlsystems in der gleichmäßigen Aufteilung der abgegebenen Stim- men bei einer feststehenden Anzahl von Mandaten liegt 23 . Beim Mehrheitswahl- recht hingegen gilt jener als gewählt, der entweder die meisten (einfache Mehr- heit) oder mehr als 50% (unbedingte Mehrheit) der abgegebenen Stimmen er- halten hat.
3.2. Das republikanische Prinzip
Im Art 1 B-VG („ Österreich ist eine demokratische Republik... “) ist auch das republikanische Grundprinzip genannt.
Eine Republik ist eine Staatsform, die keine Monarchie ist. Mit der Gegenüber- stellung von Monarchie und Republik ist die rechtliche Stellung des Staatsober- hauptes angesprochen. Bei beiden Staatsformen gibt es unterschiedliche Spiel- arten. In der österreichisch-ungarischen Monarchie war der Kaiser als Staats- oberhaupt aufgrund einer dynastischen Erbfolgeregelung auf Lebenszeit be- stellt, er war unabsetzbar und sonst für seine Amtsführung niemandem verant- wortlich. Die Entscheidung der Bundesverfassung für die republikanische Staatsform bringt historisch gesehen die Abkehr von der Habsburgermonarchie und außer- dem die Ablehnung des monarchischen Prinzips in sämtlichen anderen Vari- anten zum Ausdruck.
23 Dafür wurden international über 200 verschiedene mathematische Verfahren entwickelt, von denen in Österreich drei allgemeine Anerkennung gefunden haben: „Hare’sches Verfah- ren“, “Hagenbach-Bischoff’sches Verfahren“ und „d’Hondt’sches Verfahren“; zu Letzterem vgl das Kapitel zur Darstellung der Wahlen zum Nationalrat.
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