(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.“
Wiederum wird allerdings nicht durch diese Erklärung Österreich zum Bundes- staat, sondern durch eine Reihe anderer Regelungen.
Der Bundesstaat Österreich ist durch folgende Merkmale charakterisiert:
relative Verfassungsautonomie der Länder
Aufteilung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen (Kompetenz- verteilung)
relativ autonome Landesgesetzgebung
autonome Landesverwaltung
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung durch den Bundesrat
Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung über die mittelbare Bun- desverwaltung
Aufteilung der Finanzmittel auf Bund und Länder durch den Finanzausgleich
Österreich ist allerdings ein schwacher Bundesstaat , weil das deutliche Über- gewicht an Kompetenzen beim Bund liegt. Vor allem die ordentliche Gerichts- barkeit liegt ausschließlich beim Bund, was im Vergleich zu anderen Bundes- staaten atypisch ist. Weiters ist die Ländermitwirkung an der Bundesgesetzge- bung über den Bundesrat nicht besonders effizient. Und schließlich: Die Finanz- verfassung ist äußerst zentralistisch geprägt 24 , ein Ausfluss daraus: Die Länder
24 Es gibt darin nur zwei kleine bundesstaatliche Ansätze, nämlich die Bestimmung, dass die Kosten jeweils jene Gebietskörperschaft zu tragen hat, welche die Aufgabe erfüllt, es sei denn, dass die zuständige Gesetzgebung etwas anderes bestimmt; und jene Bestimmung über die sogenannte „Finanzausgleichsgerechtigkeit“, aus der im Wesentlichen abgeleitet wird, dass dem jeweiligen Finanzausgleich ein „Paktum“ zu Grunde liegen muss und somit Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften Voraussetzung sind.
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