Skriptum Verfassungsrecht 2026

haben kaum eine Steuerhoheit, sondern sind im Wesentlichen auf das angewie- sen, was sie im Rahmen des periodisch neu aus zu verhandelnden Finanzaus- gleiches bekommen.

b) Der Föderalismus und der „kooperative Bundesstaat“

Im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip ist der Begriff „Födera- lismus“ von Bedeutung. Als „Föderalismus“ kann jedes Bestreben der kleineren Einheiten (sprich Länder und Gemeinden) nach mehr Aufgaben, wie auch sons- tiger Stärkung ihrer Stellung, insbesondere durch mehr Mitspracherechte im Bundesstaat, umschrieben werden. Das Land Salzburg hat sich seit jeher in besonderer Weise für den Föderalismus engagiert. Bereits seit den 1970er Jahren war es Mitglied im Trägerverein des Institutes für Föderalismus , das sich mit Föderalismusforschung und Öffent- lichkeitsarbeit für den Föderalismus beschäftigt sowie die jährlichen Berichte über die Lage des Föderalismus in Österreich herausgibt 25 . Auch hat das Land Salzburg immer wieder Initiativen für den Föderalismus gesetzt; ein Beispiel dafür ist ein erkämpftes Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof zum Thema „Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern“ : Der Verfassungsge- richtshof hat anerkannt, dass 1920 dem Bund das gesamte staatliche Vermögen nur vorläufig übertragen worden ist und eine endgültige „Auseinandersetzung“ über dieses staatliche Vermögen, somit eine Aufteilung auf Bund und Länder, immer noch aussteht. Im Zusammenhang mit Föderalismus fällt immer wieder auch der Begriff „ko- operativer“ Bundesstaat. Gemeint ist damit die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften, sei es nun in institutionalisierter, auch verbindlicher Art und Weise oder im Rahmen von nur politischen Kooperationen, die sehr vielfältig seit jeher existieren.

25 Die Mitgliedschaft im Institut für Föderalismus ist vom Land Salzburg allerdings im Jahr 2004 aufgegeben worden.

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