Zu nennen sind hier:
Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG zwischen Bund und Ländern bzw den Ländern untereinander oder auch nur einzelnen Ländern
Konsultationsmechanismus
Landeshauptleutekonferenz
Landesamtsdirektorenkonferenz
Landesfinanzreferentenkonferenz
diverse Länderexpertenkonferenzen auf Fachbeamtenebene
Koordiniert werden derartige Kooperationen im Wege der sogenannten „Ver- bindungsstelle der Bundesländer“.
3.4. Das rechtsstaatliche Prinzip
Zum rechtsstaatlichen Prinzip findet sich keine programmatische Erklärung im B-VG.
Zur Frage, was einen „Rechtsstaat“ ausmacht, werden gemeinhin zwei Aspekte unterschieden.
Der eine Aspekt fragt danach, ob die Ausübung der Staatsfunktionen (Gesetz- gebung und Vollziehung) an allgemein kundgemachte Vorschriften des positiven Rechts gebunden ist und die Einhaltung dieser Regeln wirksam durchgesetzt werden kann. Da es bei diesem Aspekt nicht auf den Inhalt der Vorschriften ankommt, wird damit eine rein formelle Seite des Rechtsstaats angesprochen.
Es kann jedoch für einen Rechtsstaat nicht genügen, die Ausübung der Staats- funktionen für den Rechtsunterworfenen nur vorhersehbar und entsprechend den Vorschriften durchsetzbar zu machen, ohne dabei bestimmte inhaltliche
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