Garantien, die sich an Wertvorstellungen wie Menschenwürde, Humanität, Ge- rechtigkeit, Freiheit, Ordnung, Friede etc orientieren, zu bieten. Damit ist eine inhaltliche (materielle) Seite des Rechtsstaats angesprochen.
Österreich ist formell und materiell ein Rechtsstaat .
a) Formelle Seite: Verfassungsstaat, Gesetzesstaat und Rechtsschutzstaat
Die formelle Seite des Rechtsstaats Österreich kommt zunächst dadurch zum Ausdruck, dass eine Verfassung besteht, welche die Gesetzgebung regelt („Verfassungs- staat“) Normen bestehen, die das Verhalten des Einzelnen und der Organe der Voll- ziehung regeln („Gesetzesstaat“) , sowie Einrichtungen bestehen, welche die Einhaltung von Verfassung und Gesetzen sichern („Rechtsschutzstaat“) .
Im Besonderen wird der Rechtsstaat garantiert durch:
Art 18 Abs 1 B-VG – Legalitätsgebot
„Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.“ Daraus ergibt sich: Bindung des Verwaltungshandelns 26 an das Gesetz, hinrei- chende Bestimmtheit der Gesetze und damit Vorhersehbarkeit für den Rechts- unterworfenen sowie Durchsetzbarkeit.
26 Aber auch der Gerichtsbarkeit, wovon die Verfassung selbstverständlich ausgegangen ist.
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