Verantwortlichkeit der Staatsorgane für die Rechtmäßigkeit ihres Han- delns Vor allem die Möglichkeit, oberste Organe beim Verfassungsgerichtshof zur Ver- antwortung zu ziehen, ist eine Rechtsstaatsgarantie. Freilich können auch sons- tige Verwaltungsorgane, insbesondere strafrechtlich und disziplinär zur Verant- wortung gezogen werden. Ferner dient auch die Amtshaftung dem Rechtsstaat.
b) Inhaltliche Seite: Die Grundrechte
Ein Grundrecht stellt ein Recht dar, das dem Einzelnen verfassungsgesetzlich gewährleistet ist; dh er kann es beim Verfassungsgerichtshof durchsetzen . Die Grundrechte gewährleisten gerade jene von moralischen Wertvorstellungen ausgehenden Rechte des Einzelnen. Sie zielen primär auf die Schaffung eines Freiheitsbereiches des Einzelnen vom Staat („Freiheitsrechte“, Schutz der per- sönlichen Freiheit, Meinungsäußerungsfreiheit) ab. Rechtsquellen , in denen diese Grund- und Freiheitsrechte garantiert werden, sind das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr 1867, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK ), das Bun- desverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit aus dem Jahr 1988 und weitere Verfassungsgesetze . Je nach der Art des Grundrechts bezieht sich dieses entweder auf alle Men- schen, die durch die österreichische Gesetzgebung oder Vollziehung hinsichtlich dieses Grundrechts betroffen sind, dann handelt es sich um ein Menschenrecht (wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit), oder es gilt nur für Staatsbürger (wie etwa der Gleichheitsgrundsatz), dann handelt es sich um ein Staatsbür- gerrecht .
Alle Grundrechte haben Verfassungsrang ; deren Verletzung durch die Gesetz- gebung – etwa wegen Erlassung eines verfassungswidrigen Gesetzes – oder durch
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