Skriptum Verfassungsrecht 2026

die Vollziehung – etwa durch rechtswidrigen Freiheitsentzug – beim Verfas- sungsgerichtshof anfechtbar ist.

Die wichtigsten Grundrechte sind:

Die Gleichheit vor dem Gesetz Art 2 Staatsgrundgesetz (StGG) bestimmt:

„Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.“

Art 7 B-VG legt weiters fest, dass alle Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Außerdem bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet aber nicht, dass für alle Staatsbürger genau die gleichen rechtlichen Bestimmungen gelten. Er bedeutet, dass eine unter- schiedliche Behandlung nur zulässig ist, wenn es dafür eine sachliche Recht- fertigung gibt. Zum Beispiel können für Personengruppen, die bestimmte ge- setzliche Voraussetzungen erfüllen, bestimmte finanzielle Unterstützungen ge- währt werden (Arbeitslosenunterstützung, Sozialunterstützung, ...). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die über ein geregeltes Einkommen verfügen, derar- tige Unterstützungen nicht bekommen, also, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könnte.

Die Unverletzlichkeit des Eigentums

Art 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung ge- gen den Willen des Eigentümers kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen eintreten. Dieses Recht kommt auch Ausländern zu. Gesetzliche Eingriffe in das Eigentumsrecht sehen etwa das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsge-

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