setz, aber auch solche Gesetze vor, die den freien Umgang mit Eigentum er- schweren oder womöglich sogar verunmöglichen (zB die Grundverkehrsgesetze, die den Verkehr mit Liegenschaften einer gesetzlichen Prüfung unterwerfen).
Es wäre aber grundrechtswidrig , gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die den Wesensgehalt des Grundrechts völlig aushöhlen (zB der Eigentumserwerb an Liegenschaften wird zur Gänze verboten).
Der Schutz der persönlichen Freiheit
Dieses Grundrecht ist durch Art 7 StGG über die Aufhebung jedes Untertänig- keits- und Hörigkeitsverbandes garantiert und in weiterer Folge durch das Bun- desverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit aus 1988 näher ausgeführt worden. Dieses Bundesverfassungsgesetz räumt jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit ( persönliche Freiheit ) ein. Damit ist der Mensch vor gesetzwidrigem Entzug seiner körperlichen Bewegungsfreiheit (Festnahme, Anhaltung, Strafhaft) verfassungsgesetzlich geschützt. Der Ge- setzgeber darf Eingriffe in dieses Recht nur vorsehen, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die Gründe hierfür sind gesetzlich festge- legt (solche gesetzlichen Bestimmungen sind etwa im Zusammenhang mit ge- richtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Delikten vorgesehen).
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Nach dem B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Unter dem „gesetzlichen Richter“ ist jede Behörde bzw jedes Gericht zu ver- stehen , das im konkreten Fall für die Entscheidung der Angelegenheit zustän- dig ist. Dies bedeutet, wenn gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsbestim- mungen verstoßen wurde (zB: Es hat statt der BH Salzburg-Umgebung die BH Braunau/OÖ entschieden), liegt auch ein Verstoß gegen dieses Grundrecht, also eine Verfassungswidrigkeit, vor.
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