Skriptum Verfassungsrecht 2026

Der „gesetzliche Richter“ dient somit vor allem dem Schutz der gesetzlichen Zuständigkeit. Weiters verlangt er, dass sich die Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt.

Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes

Art 9 StGG bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist. Durch die EMRK ist dieser Schutz auch auf Ausländer ausgedehnt worden. Dieses Grundrecht garan- tiert, dass eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines begründeten richterli- chen Befehls bzw ein sonstiges Betreten einer Wohnung (zB nach dem Frem- denpolizeigesetz 2005) nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, unter Einhal- tung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen darf.

Der Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses

Nach Art 10 und Art 10a StGG darf das Briefgeheimnis nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen in der Regel nur aufgrund eines richterlichen Be- fehls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen werden.

Das Fernmeldegeheimnis darf auch nur aufgrund eines richterlichen Befehls , wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, verletzt werden.

Das Recht auf Datenschutz

Nach dem Datenschutzgesetz hat jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdi- ges Interesse im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens be- steht. Dieses Grundrecht gilt für elektronische und konventionelle (Karteien etc) Daten.

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit

Im Art 12 StGG ist festgelegt, dass österreichische Staatsbürger das Recht ha- ben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden und, dass die Ausübung dieser

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