Der „gesetzliche Richter“ dient somit vor allem dem Schutz der gesetzlichen Zuständigkeit. Weiters verlangt er, dass sich die Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt.
Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes
Art 9 StGG bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist. Durch die EMRK ist dieser Schutz auch auf Ausländer ausgedehnt worden. Dieses Grundrecht garan- tiert, dass eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines begründeten richterli- chen Befehls bzw ein sonstiges Betreten einer Wohnung (zB nach dem Frem- denpolizeigesetz 2005) nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, unter Einhal- tung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen darf.
Der Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
Nach Art 10 und Art 10a StGG darf das Briefgeheimnis nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen in der Regel nur aufgrund eines richterlichen Be- fehls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen werden.
Das Fernmeldegeheimnis darf auch nur aufgrund eines richterlichen Befehls , wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, verletzt werden.
Das Recht auf Datenschutz
Nach dem Datenschutzgesetz hat jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdi- ges Interesse im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens be- steht. Dieses Grundrecht gilt für elektronische und konventionelle (Karteien etc) Daten.
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit
Im Art 12 StGG ist festgelegt, dass österreichische Staatsbürger das Recht ha- ben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden und, dass die Ausübung dieser
34
Made with FlippingBook Digital Publishing Software