Rechte durch besondere Gesetze geregelt wird. Diese Einschränkung auf öster- reichische Staatsbürger wurde durch die EMRK (Art 11) ausgeweitet, und gilt dieses Recht sohin für jedermann .
Die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Zensurfreiheit
Art 13 StGG bestimmt, dass jedermann das Recht hat, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzli- chen Schranken frei zu äußern ; die Presse darf nicht unter Zensur gestellt werden. Weiters hat nach Art 10 EMRK jedermann Anspruch auf freie Meinungs- äußerung; Einschränkungen können im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer erfolgen.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art 14 StGG bestimmt, dass die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für je- dermann gewährleistet ist. Im Art 15 StGG wird schließlich festgelegt, dass jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht der ge- meinsamen öffentlichen Religionsausübung hat. Für Anhänger gesetzlich nicht anerkannter Religionsbekenntnisse wird im Art 16 StGG die häusliche Religi- onsausübung , soweit sie nicht rechtswidrig oder sittenverletzend ist, gewähr- leistet. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wird auch durch Art 9 EMRK garantiert.
Das Recht auf Zugang zu Informationen
Art 22a B-VG bestimmt, dass jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Orga- nen das Recht auf Zugang zu Informationen hat. Dies gilt nicht , soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung
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