oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vor- bereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Inte- ressen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Weitere nennenswerte Grundrechte sind die Erwerbsfreiheit , die Unterrichts- freiheit , die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre sowie die Kunstfrei- heit .
3.5. Das gewaltentrennende Prinzip
Dieser Grundsatz, der nicht derart deklaratorisch im B-VG normiert ist, beruht auf der Überlegung, dass die Staatsmacht (politische Macht) geteilt werden muss, um Missbrauch zu verhindern. Diesem Ziel dient in der österreichischen Bundesverfassung die Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung , wobei die Vollziehung in Verwaltung und Gerichtsbarkeit (Rechtsprechung) unterteilt wird. Diese Gewaltentrennung ist aber in der österreichischen Bundesverfassung nicht uneingeschränkt verwirklicht. Die Gesetzgebung hat durchaus Einfluss auf die Vollziehung, indem sie etwa durch Misstrauensvotum Regierungsmitglieder ihres Amtes entheben kann.
Die Gesetzgebung wird durch Nationalrat, Bundesrat und Landtage (gesetzge- bende Körperschaften) wahrgenommen.
Die Gerichtsbarkeit ist die Vollziehung durch unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Organe (richterliche Organe).
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