IV. Die Kompetenzverteilung im Bundesstaat
Der Begriff „Kompetenzverteilung“ bezeichnet im Verfassungsrecht die Vertei- lung der Staatsfunktionen „Gesetzgebung und Vollziehung“ auf Bund und Län- der. Eine solche Verteilung bildet den Kern jeder Bundesstaatsverfassung. Im Bundesstaat Österreich ist die Kompetenzverteilung sehr stark zersplittert und teilweise unsystematisch. Sie ist auch nicht klar und eindeutig, sondern ausle- gungsbedürftig. Unterscheiden kann man die sogenannte „ allgemeine Kompetenzverteilung “ mit vier Hauptgruppen von Zuständigkeiten, einzelne Sonderfälle zu dieser all- gemeinen Kompetenzverteilung und verschiedene Sonderregelungen für ein- zelne Sachbereiche, etwa im Bereich des Schulwesens oder des Abgabenwe- sens.
1. Die allgemeine Kompetenzverteilung – die vier Haupttypen
1.1. Allgemeines
Von den Artikeln 10, 11, 12 und 15 ist eine Fülle von Sachmaterien erfasst, die nach einem bestimmten Schema dem Bund bzw dem Land zugeordnet werden.
Den ersten drei Artikeln ist gemeinsam, dass sie die einzelnen Sachbereiche ausdrücklich nennen, sie taxativ (abschließend) aufzählen. Diese Vorgangsweise der Zuordnung wird als Enumerationsprinzip bezeichnet. Diese drei Artikel be- treffen im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und ein- zelne Vollzugskompetenzen des Landes.
Der vierte Artikel (Art 15) enthält keine Aufzählung von Sachmaterien, sondern legt fest, dass all jene Materien, die nicht ausdrücklich durch die Bundesver-
38
Made with FlippingBook Digital Publishing Software