fassung (sei es in den vorangeführten Artikeln oder auch in anderen Verfas- sungsbestimmungen) dem Bund in der Gesetzgebung und Vollziehung übertra- gen sind, im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder verbleiben. Diese Festlegung wird gemeinhin als „ Generalklausel “ zugunsten der Länder be- zeichnet.
1.2. Die vier Haupttypen
Der beschriebenen allgemeinen Kompetenzverteilung lassen sich folgende vier Haupttypen entnehmen:
Die vier Haupttypen der Kompetenzverteilung
Art 10
Art 11
Art 12
Art 15
Gesetzgebung u. Vollziehung Gesetzgebung u. Vollziehung BUND BUND LAND BUND LAND LAND Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetz Ausführungsgesetz u. Vollziehung
a) Art 10 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Voll- ziehung
In insgesamt 17 Ziffern werden die verschiedensten Sachbereiche dem Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen. Nur beispielsweise seien erwähnt:
Bundesverfassung
äußere Angelegenheiten
Ein- und Auswanderungswesen
Passwesen
Zivilrechtswesen
Strafrechtswesen
allgemeine Sicherheitspolizei
Fremdenpolizei und Meldewesen
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