Angelegenheiten des Gewerbes
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schiff- fahrt
Kraftfahrwesen
Bundesstraßen
Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht
Arbeitsrecht, Sozialversicherung
Abfallwirtschaft, jedenfalls hinsichtlich gefährlicher Abfälle
militärische Angelegenheiten
Diese Zuweisung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten Bundesgesetze er- lassen werden, die nach dieser Zuweisung auch vom Bund vollzogen werden 27 .
b) Art 11 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und des Lan- des zur Vollziehung
Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten erlässt der Bund die Gesetze und das Land vollzieht sie:
Staatsbürgerschaft
Straßenpolizei
Tierschutz
Das heißt, es existiert ein Bundesgesetz (zB Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Straßenverkehrsordnung 1960), das unter der Verantwortung der einzelnen Lan- desregierungen ohne Möglichkeit der Einflussnahme des Bundes vollzogen wird.
27 Abgesehen vom Prinzip der „mittelbaren Bundesverwaltung“, das im Art 102 f B-VG veran- kert und auch hier zu einem späteren Zeitpunkt erörtert wird (vgl Kapitel VI 1.4.).
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