Skriptum Verfassungsrecht 2026

Durchführungsverordnungen 28 zu diesen Gesetzen werden allerdings kraft Ver- fassungsbestimmung dennoch vom Bund erlassen 29 ; es sei denn, das jeweilige Gesetz bestimmt etwas anderes.

c) Art 12 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung, des Landes zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung

In folgenden Angelegenheiten legt der Bund die Grundsätze fest und überlässt den Ländern die nähere Ausführung dieser Grundsätze ; die Vollziehung steht den Ländern zu:

Armenwesen

Heil- und Pflegeanstalten

Das Grundsatzgesetz des Bundes ist nicht vollziehbar, vollzogen wird das Aus- führungsgesetz des Landes. Das Grundsatzgesetz des Bundes enthält somit nur Anordnungen für den Landesgesetzgeber, wie er seine (ausführungs)gesetzliche Regelung zu gestalten hat.

Grundsatzgesetze bzw Grundsatzbestimmungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Für gewöhnlich enthält das Grundsatzgesetz des Bundes eine bestimmte Frist, innerhalb derer der Landesgesetzgeber die Ausführungsregelungen zu erlassen hat.

Wird für eine Materie kein Grundsatzgesetz erlassen, dürfen die Länder diese Angelegenheit frei regeln.

28 Vgl ausführlicher dazu Kapitel V. 3.3. b). 29 Bundesminister.

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