Skriptum Verfassungsrecht 2026

Grundsätzlich gibt es Bestrebungen zur Entflechtung der Kompetenzverteilung, auch die gänzliche Abschaffung des Art 12 B-VG zwischen dem Bund und den Ländern wird verstärkt diskutiert. In einem ersten Schritt wurde bereits be- schlossen, die Kompetenztatbestände Bodenreform, Pflanzenschutz und Ju- gendfürsorge mit 1.1.2020 aus Art 12 B-VG zu streichen und in die Gesetzge- bungs- und Vollzugskompetenz der Länder nach Art 15 B-VG zu überführen. 30

d) Art 15 B-VG: Selbstständiger Wirkungsbereich der Länder – Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung

Der Begriff „ selbstständiger Wirkungsbereich “ bezeichnet den Bereich, in dem die Länder die Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich ohne Einflussnahme durch den Bund ausüben. Jede Angelegenheit, die nicht durch irgendeine bun- desverfassungsrechtliche Bestimmung dem Bund zugewiesen ist, fällt in die Kompetenz der Länder (Generalklausel).

Den Ländern verbleiben, besser gesagt für die Länder „übrig“ geblieben, ist dabei zum Beispiel die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegen- heiten:

Raumordnungs- und Baurecht 31

Ortsbildschutz

Feuerpolizeirecht

Naturschutz

Jagd- und Fischereirecht

Tourismus

Veranstaltungswesen

Schischul- und Bergführerwesen

30 BGBl I Nr 14/2019. 31 In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung sind die Länder im Bereich ihrer Gesetz- gebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrecht- lichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen. Diese klarstel- lende Neuregelung soll eine erhöhte Rechtssicherheit für den Bereich der Vertragsraumord- nung bringen und gilt seit dem 19.7.2024 (vgl BGBl I Nr 89/2024).

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