Grundverkehr
Wohnbauförderung
Bodenreform
Pflanzenschutz
Ferner die etwa durch Art 10 B-VG von der jeweiligen Bundeskompetenz zB ausdrücklich ausgenommenen Angelegenheiten: Leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und Rettungswe- sen
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle 32
Luftreinhaltung für Heizungsanlagen.
32 Soweit der Bund hier im Rahmen einer ihm zustehenden Bedarfskompetenz (vgl Sonderfälle) von dieser nicht Gebrauch gemacht hat.
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