Skriptum Verfassungsrecht 2026

Grundverkehr

Wohnbauförderung

Bodenreform

Pflanzenschutz

Ferner die etwa durch Art 10 B-VG von der jeweiligen Bundeskompetenz zB ausdrücklich ausgenommenen Angelegenheiten:  Leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und Rettungswe- sen

 Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle 32

 Luftreinhaltung für Heizungsanlagen.

32 Soweit der Bund hier im Rahmen einer ihm zustehenden Bedarfskompetenz (vgl Sonderfälle) von dieser nicht Gebrauch gemacht hat.

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