2. Die besondere Kompetenzverteilung
2.1. Sonderfälle
Auch im Zusammenhang mit den Art 10, 11, 12 und 15 B-VG sind einige Rege- lungen getroffen worden, die sich unter die besprochenen „Haupttypen“ nicht einordnen lassen. Nur die wichtigsten seien hier aufgezählt.
a) Die Bedarfsgesetzgebung
An verschiedenen Stellen der Kompetenzartikel wird dem Bund dann eine Kom- petenz zugewiesen, wenn ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschrif- ten vorhanden ist bzw als vorhanden erachtet wird.
Eine solche Bedarfskompetenz stellt zB der schon angeschnittene Fall der Ab- fallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle dar, wo es für die Kompe- tenz des Bundes maßgeblich ist, ob ein Bedarf nach einer einheitlichen Rege- lung besteht („vorhanden ist“).
Ein weiteres – praktisch sehr bedeutsames Beispiel – für eine Bedarfskompetenz ist jene auf dem Gebiet
des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwal- tungsstrafrechtes, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verwaltungsvoll- streckung.
Sie ist im Art 11 Abs 2 B-VG verankert.
Hier allerdings genügt es, dass der Bund einen Bedarf nach einheitlichen Rege- lungen sieht („vorhanden erachtet wird“), er also die betreffende Regelung er- lässt und schon steht den Ländern keine bzw nur mehr eine sehr eingeschränkte Kompetenz zur Erlassung von Regelungen in diesem Bereich zu. Konkret dürfen die Länder von diesen „einheitlichen Regelungen“ abweichende Regelungen nur
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