mehr erlassen, wenn diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Im Übrigen gilt auch für den Bundesgesetzgeber selbst, dass er im jeweiligen „Ma- teriengesetz“ nur derart zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abwei- chende Regelungen erlassen darf. Von dieser Bedarfskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht und die „ Ver- waltungsverfahrensgesetze “ erlassen. Gäbe es die Verwaltungsverfahrensge- setze nicht, müsste mit den jeweiligen Materien auch das Verfahren und das Verwaltungsstrafrecht zur Gänze „dazu“ geregelt werden 33 . Eine starke Zer- splitterung, Kompliziertheit und Rechtsunsicherheit könnten die Folge sein.
b) Die sogenannte „paktierte Gesetzgebung“ – gemeinsame Zuständigkeit
Bund und Länder sind beide zuständig und müssen gleichlautende Gesetze er- lassen.
Beispiele hierfür sind die
Änderung eines Bundes/Landesgebietes bzw nur Landesgebietes (Grenzän- derungen) oder Vollziehung des Straßen- und Schifffahrtspolizeirechtes durch die Landespo- lizeidirektionen
Für den angesprochenen Fall der Grenzänderungen bestimmt Art 3 Abs 3 B-VG: Es sind übereinstimmende Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich.
33 Dies da die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens und des Verwaltungsstrafrechtes stets von der Kompetenz zur Regelung des Sachbereichs („Materienkompetenz“) mitumfasst ist.
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