Skriptum Verfassungsrecht 2026

Nach Art 15 Abs 4 B-VG, der die Grundlage für die genannte Übertragung jener Landesvollzugsaufgaben auf die Landespolizeidirektionen enthält, sind über- einstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes erforderlich.

Als „eine Art von paktierter Gesetzgebung“ kann auch die Gesetzgebung auf- grund von Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG bezeichnet werden, bei denen sich Bund und Länder oder auch Länder untereinander allerdings auf freiwilliger Basis verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Fall dieser Angelegenheit in einer bestimmten Art und Weise im jeweiligen Kompe- tenzbereich zu regeln. Bei Art 15a B-VG handelt es sich allerdings um keine Kompetenzbestimmung, sondern nur um eine Möglichkeit, Angelegenheiten ein- heitlich zu regeln und/oder zu vollziehen. Aufgrund seiner praktischen Bedeu- tung wurde Art 15a B-VG bereits im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip erwähnt, auf ihn wird im Anschluss an die Darstellung der Kompetenz- verteilung in einem Exkurs noch eingegangen werden.

c) Die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung und des Bundes zur Voll- ziehung

Somit der umgekehrte Fall zu Art 11 B-VG, der nur äußerst vereinzelt vorgese- hen ist.

Der Landesgesetzgeber kann im Rahmen seiner kompetenzrechtlichen Zustän- digkeit auch im Annex dazu erforderliche zivil- und strafrechtliche Regelungen treffen (Art 15 Abs 9 B-VG, „lex Starzynski“). In diesem Fall erfolgt deren Voll- ziehung regelmäßig durch die ordentlichen Gerichte, dh Bundesorgane.

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