d) Delegierte Gesetzgebung
Nach Art 10 Abs 2 B-VG darf der Bundesgesetzgeber in einzelnen Materien des Art 10 Abs 1 B-VG die Landesgesetzgebung ermächtigen, zu genau bezeichneten Bestimmungen Ausführungsregelungen zu erlassen. Dabei können (bei Ersterlas- sung: müssen) dem Landesgesetzgeber Fristen wie in Grundsatzgesetzen ge- setzt werden. Die Vollziehung solcher Bestimmungen bleibt Bundessache, dh: Der zuständige Bundesminister ist dem Landeshauptmann (als Organ der mit- telbaren Bundesverwaltung) gegenüber weisungsberechtigt.
2.2. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens
Zu den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabenwesens enthält das B-VG nichts, außer der Verweisung auf ein eigenes Bundesverfassungsgesetz. So be- sagt Art 13 B-VG, dass die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, im B- VG bereits tituliert als „Finanz-Verfassungsgesetz“, geregelt werden. Wer sodann in jenes „ Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG)“ blickt, wird wie- derum enttäuscht, da dieses keine „Zuständigkeiten“ auf dem Gebiet der Ab- gaben (Steuern) enthält, sondern diesbezüglich nur die einzelnen Abgabentypen abstrakt umschreibt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wer welche erhe- ben darf: Bundesabgaben, gemeinschaftliche Bundesabgaben, ausschließliche Landesabgaben, ausschließliche Gemeindeabgaben. Diese Umschreibung rich- tet sich prinzipiell danach, wem der „Ertrag“ zufließt.
Welche Abgaben nun welche sind, wer welche erheben darf und wem sie zu- fließen oder Ertragsanteile davon zustehen, somit die Zuständigkeiten werden
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