Skriptum Verfassungsrecht 2026

vielmehr durch ein auf der Grundlage des F-VG erlassenes einfaches Bundes- gesetz und zwar das Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt 34 .

2.3. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesens

Erst spät (1962 bzw 1975) eingeführte Kompetenzartikel regeln die Kompeten- zen auf dem Gebiet des Schulwesens, Art 14 B-VG für das allgemeine Schulwe- sen, Art 14a B-VG für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen. Gemein- sam ist beiden Artikeln, dass sich die oben genannten vier Haupttypen der all- gemeinen Kompetenzverteilung in einer besonders komplizierten Verschachte- lung wiederfinden. Im mit 1.1.2019 in Kraft getretenen Art 113 B-VG wird die Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens geregelt.

a) Allgemeines Schulwesen

Zu Art 14 B-VG ist bemerkenswert, dass er eine Generalklausel zugunsten des Bundes enthält. Zur Kompetenzverteilung nach Art 14 B-VG soll nur Grundsätz- liches festgehalten werden:

 Schulunterrichtswesen : zur Gänze Bundessache

 Dienstrecht der öffentlichen Pflichtschullehrer : Bundessache in Gesetzge- bung, Vollziehung Land  Schulorganisation : Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land, Vollziehung Land  Bildungsdirektionen als Schulbehörden des Bundes und der Länder (Schulaufsicht): Organisation und Einrichtung Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund und Land

 Kindergärten und Horte: Gesetzgebung und Vollziehung Land

34 Das FAG wird periodisch wiederkehrend neu erlassen, ihm liegen stets Verhandlungen zwi- schen den Finanzausgleichspartnern zu Grunde, deren Ergebnis ein „Paktum“ ist. Neben den Abgabenbestimmungen enthält das FAG zB auch Kostentragungsregelungen.

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