Skriptum Verfassungsrecht 2026

b) Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

Im Art 14a B-VG besteht hingegen wiederum eine Generalklausel zugunsten des Landes, weiters sind sämtliche Haupttypen vertreten.  Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Lehranstalten für die Ausbildung der Landwirtschaftslehrer: zur Gänze Bundessache  Land- und forstwirtschaftliche Berufs- sowie Fachschulen in bestimmten Ausmaß: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land, Vollziehung Land

Tendenziell im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eher Landeskompeten- zen als im allgemeinen Schulbereich.

2.4. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Vergaberechts

Art 14b B-VG regelt die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Län- dern auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge.

Die Gesetzgebung kommt grundsätzlich dem Bund zu. Die Vollziehung ist zwi- schen dem Bund und den Ländern geteilt, je nachdem ob Auftraggeber der Bund oder von ihm beherrschte Einrichtungen sind oder aber die Länder oder Ge- meinden bzw von diesen beherrschte Einrichtungen. Die Länder haben die Kompetenz , die Nachprüfung der in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge (also „ihrer“ Auftragsvergaben sowie jener der Gemeinden) gesetzlich zu regeln 35 .

35 Die Länder haben ferner ein Mitwirkungsrecht an der Vorbereitung der einschlägigen Bun- desgesetze. Außerdem dürfen jene Bundesgesetze, welche die Auftragsvergaben der Länder, von jenen beherrschter Unternehmen bzw der Gemeinden regeln, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

49

Made with FlippingBook Digital Publishing Software