Skriptum Verfassungsrecht 2026

2.5. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Privatwirtschafts- verwaltung

Die Kompetenzartikel des B-VG sprechen stets von „Vollziehung“, womit die Hoheitsverwaltung angesprochen ist. Bund und Länder können aber nicht nur mit Befehls- und Zwangsgewalt auftreten, sondern auch als Träger von Privat- rechten; nämlich so wie jeder Private auch, indem etwa Verträge abgeschlossen werden oder zB ein Unternehmen betrieben wird. Dass dies überhaupt möglich ist, setzt Art 17 B-VG voraus, wenn er regelt, dass die Kompetenzverteilung keine Anwendung findet, wenn Bund und Länder als Träger von Privatrechten auftreten, die Privatwirtschaftsverwaltung also „kompetenzneutral “ ist. Kompetenzneutral heißt: Bund und Länder dürfen als Träger von Privatrechten auch in jenen Sachbereichen tätig werden, die der jeweils anderen Gebietskörperschaft zur Vollziehung zugewiesen sind. Zum Beispiel: Gewerbeangelegenheiten sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dennoch dürfen Gewerbebetriebe auch vom Land gefördert wer- den. Oder: Krankenanstalten dürfen durch den Bund subventioniert werden, obwohl sie unter die Vollziehung des Landes fallen. Oder auch: Sowohl Bund und Land dürfen selbst Gewerbeunternehmen betrei- ben.

2.6. Exkurs: Art 15a B-VG

Art 15a B-VG stellt zwar keine Kompetenzbestimmung dar, dennoch ist diese Bestimmung für die Ausübung der Gesetzgebung und Vollziehung relevant und auch von praktischer Bedeutung.

Die Regelung ermächtigt dazu, dass Bund und Länder untereinander Vereinba- rungen über Angelegenheiten „ihres jeweiligen Wirkungsbereichs“ schlie- ßen. Auch die Länder untereinander oder auch nur einzelne Länder können

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