über Angelegenheiten „ ihres selbstständigen Wirkungsbereichs“ Vereinba- rungen schließen.
Konkret geht es darum, dass bestimmte Sachverhalte abgestimmt geregelt oder vollzogen werden. Es handelt sich dabei selbstredend um Sachverhalte, die in die Kompetenz beider Vertragspartner fallen.
Anhand zweier 36 konkreter Beispiele soll dies näher erläutert werden.
Energiespar-Vereinbarung
Bund und alle Länder haben eine Vereinbarung über die Einsparung von Energie geschlossen. Dies zum Zweck, die CO 2 -Emissionen zu reduzieren, die Effizienz des Energiesystems zu steigern und alle möglichen Energiesparpotenziale aus- zuschöpfen. Für so ein weites Anliegen sind die verschiedensten Maßnahmen erforderlich, die nicht einem Kompetenztatbestand zugeordnet und daher nicht vom Bund oder von den Ländern allein bewerkstelligt werden können. Des Wei- teren soll auch eine gegenseitige Bindung erfolgen, um hier effizient tätig wer- den zu können. Die einzelnen Maßnahmen werden in einer Vereinbarung festgeschrieben. Um- zusetzen sind sie, je nachdem in welchen Kompetenzbereich sie fallen, vom Bund oder von den Ländern. Ob dies durch Gesetze oder Verordnungen oder bloß im Weg des Vollzugs der Gesetze geschieht, bleibt grundsätzlich offen und hängt davon ab, welche Maßnahme hier jeweils aufgrund der schon vorhande- nen Gesetze erforderlich ist. So zB haben die Länder die Mindestanforderungen über den Wärmeschutz bei der Errichtung von Gebäuden in ihrem jeweiligen Baurecht sicherzustellen, der Bund zB hat Vorschriften für die Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauchs bei bestimmten Haushaltsgeräten zu erlassen.
36 Es existieren zahlreiche Vereinbarungen im Sinn des Art 15a B-VG (zB auch zur Finanzierung der Krankenanstalten).
51
Made with FlippingBook Digital Publishing Software