Raumordnungs-Vereinbarung Oberösterreich und Salzburg
Auch örtliche Gegebenheiten und Grenzbereiche können zur Sinnhaftigkeit ei- nes gemeinsamen/koordinierenden Vorgehens führen. Ein solches haben Oberösterreich und Salzburg für ihr gemeinsames Grenzgebiet für erforderlich erachtet. In einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG werden zumindest eine gegenseitige Informationspflicht sowie eine Pflicht zur Zusammenarbeit festge- schrieben. Dies betrifft ausschließlich die Vollziehung und nicht etwa die Ge- setzgebung.
Für den Abschluss solcher Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG bestehen im B- VG und im L-VG auch Verfahrensregelungen.
Vereinbarungen des Bundes
Sie werden namens des Bundes je nach Gegenstand von der Bundesregierung oder den Bundesministern abgeschlossen. Sollen sie auch die Gesetzgebung bin- den (weil Gesetze erlassen werden müssen), dürfen sie nur von der Bundesre- gierung mit Genehmigung des Nationalrates und entsprechender Mitwirkung des Bundesrates abgeschlossen werden.
Vereinbarungen des Landes
Sie werden nach dem L-VG namens des Landes vom Landeshauptmann abge- schlossen. Sollen sie auch die Landesgesetzgebung binden (weil Gesetze erlas- sen werden müssen), dürfen sie nur mit Genehmigung des Landtages abge- schlossen werden. Grundsätzlich sind sie mit „Staatsverträgen“ vergleichbar, dies mit dem Unter- schied, dass sie immer in Gesetze oder Verordnungen „umgegossen“ werden müssen, wenn sie nicht nur Verpflichtungen für Bund und Länder selbst, sondern auch Wirkungen für Dritte (Rechtsunterworfene) haben sollen.
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