Grundsätze des Art 26 B-VG:
Wahlmodus
Das Bundesvolk (alle Staatsbürger) wählt die Abgeordneten zum Nationalrat nach den Grundsätzen des
allgemeinen
persönlichen
gleichen
freien
unmittelbaren
geheimen
Verhältniswahlrechtes
Diese allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze wie auch der Begriff „Verhältniswahl- recht“ wurden bereits beim demokratischen Prinzip 37 erklärt.
Wahlberechtigung
Aktiv wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen mit österreichischer Staats- bürgerschaft, die spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 16. Le- bensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (nur möglich als Folge einer richterlichen Verurteilung).
Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle Männer und Frauen mit österreichi- scher Staatsbürgerschaft, die spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlverfahren
Zur Wahl wird das Bundesgebiet in neun räumlich geschlossene Landeswahl- kreise ( je Bundesland ein Wahlkreis ) eingeteilt. Jeder Landeswahlkreis setzt sich aus Regionalwahlkreisen zusammen 38 .
37 Vgl Kapitel III. 3.1. c). 38 Salzburg ist der Landeswahlkreis 5 mit den Regionalwahlkreisen Salzburg Stadt (5A), Flach- gau/Tennengau (5B) und Lungau/Pinzgau/Pongau (5C).
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