Die Gesamtzahl der 183 zu vergebenden Mandate wird auf die Landes-Wahl- kreise nach dem Hare’schen System aufgeteilt, bei dem die Bürgerzahl eine entscheidende Rolle spielt 39 . Analog wird die Zahl der Abgeordneten im Wahl- kreis auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Zahl der auf einen Wahlkreis ent- fallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und im BGBl kundzumachen 40 .
Für die Durchführung der Wahl sind eigene Wahlbehörden zu bestellen 41 .
Organisation und Geschäftsführung
Grundsätzliche Bestimmungen sind wiederum im B-VG verankert, die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung werden in einem einfachen Bundesgesetz, dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 geregelt. Hier werden nur wesentliche Bestimmungen aus dem B-VG (Art 25, 27 bis 33) dargestellt. Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre ab dem Tage seines ersten Zusammentrittes. Der neu gewählte Nationalrat wird vom Bun- despräsidenten längstens innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl einberufen. Die Bundesregierung hat daher den Wahltag so festzusetzen, dass der neu ge- wählte Nationalrat spätestens am Tag nach Ablauf des 5. Jahres der Gesetzge- bungsperiode zusammentreten kann.
Sitz des Nationalrates ist Wien . Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat an einem anderen Ort des Bundesgebietes einberufen.
39 Bürgerzahl des Landeswahlkreises + Auslandsösterreicher, die am Stichtag in der Wählerevi- denz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, geteilt durch die Verhältniszahl (= Bürgerzahl + Auslandsösterreicher, die am Stichtag in die Wählerevidenz eingetragen wa- ren, geteilt durch 183) = Mandate des Landeswahlkreises. 40 Dem Landeswahlkreis Salzburg sind derzeit 11 Mandate zugewiesen (letzte Kundmachung BGBl II Nr 180/2023). 41 Bundeswahlbehörde, Landeswahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden, besondere Wahlbehörden.
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