Skriptum Verfassungsrecht 2026

Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentli- chen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht nach dem 15. Juli des folgenden Jahres enden soll. Dazwischen kann der Bundesprä- sident auch zu außerordentlichen Tagungen (Antrag der Bundesregierung, des Nationalrates oder des Bundesrates) einberufen. Außerhalb der Tagungszeiten arbeiten nur der Hauptausschuss des Nationalrates und sein ständiger Unter- ausschuss .

Die Organe des Nationalrates sind

der Präsident

der zweite und dritte Präsident

der Hauptausschuss

die übrigen Ausschüsse

Der Präsident

 führt den Vorsitz in den Sitzungen

bestimmt die Tagesordnung

 eröffnet und schließt die Sitzungen

 leitet die Verhandlungen und Abstimmungen

handhabt die Geschäftsordnung

Für einen gültigen Beschluss des Nationalrates bedarf es – abgesehen von ge- setzlich besonders geregelten Fällen 42 – der Anwesenheit von mindestens ei- nem Drittel der Abgeordneten und der unbedingten Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen .

42 Von denen bereits an dieser Stelle Art 44 B-VG hervorzuheben ist, wonach Verfassungsge- setze nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Für einfache Gesetze gilt jedoch die Grund- regel, außer im Fall eines Beharrungsbeschlusses, wo die Anwesenheit der Hälfte der Mit- glieder erforderlich ist.

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