Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentli- chen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht nach dem 15. Juli des folgenden Jahres enden soll. Dazwischen kann der Bundesprä- sident auch zu außerordentlichen Tagungen (Antrag der Bundesregierung, des Nationalrates oder des Bundesrates) einberufen. Außerhalb der Tagungszeiten arbeiten nur der Hauptausschuss des Nationalrates und sein ständiger Unter- ausschuss .
Die Organe des Nationalrates sind
der Präsident
der zweite und dritte Präsident
der Hauptausschuss
die übrigen Ausschüsse
Der Präsident
führt den Vorsitz in den Sitzungen
bestimmt die Tagesordnung
eröffnet und schließt die Sitzungen
leitet die Verhandlungen und Abstimmungen
handhabt die Geschäftsordnung
Für einen gültigen Beschluss des Nationalrates bedarf es – abgesehen von ge- setzlich besonders geregelten Fällen 42 – der Anwesenheit von mindestens ei- nem Drittel der Abgeordneten und der unbedingten Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen .
42 Von denen bereits an dieser Stelle Art 44 B-VG hervorzuheben ist, wonach Verfassungsge- setze nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Für einfache Gesetze gilt jedoch die Grund- regel, außer im Fall eines Beharrungsbeschlusses, wo die Anwesenheit der Hälfte der Mit- glieder erforderlich ist.
56
Made with FlippingBook Digital Publishing Software