Skriptum Verfassungsrecht 2026

Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich , es sei denn, die Öffentlichkeit wird auf Verlangen des Vorsitzenden oder einer bestimmten Anzahl von Abge- ordneten über Beschluss des Nationalrates ausgeschlossen.

Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse teilzunehmen und das Wort zu ergreifen (ausgenommen geheime Beratungen des Hauptausschusses). Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzun- gen des Nationalrates und seiner Ausschüsse (zB Presseberichte) bleiben von jeder Verantwortung frei ( sachliche Immunität ). Das heißt im Wesentlichen: Wegen der Verbreitung solcher Berichte zB in den Medien kann es keine straf- rechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung geben – auch zivilrechtliche An- sprüche sind ausgeschlossen.

b) Der Bundesrat

Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten. Wie viele Mitglieder der Bundesrat insgesamt hat, wird durch Entschließung des Bundespräsidenten festgesetzt. 43 Der Bundesrat hat danach 60 Mitglieder (Er- satzmitglieder). Art 34 B-VG regelt, dass das Land mit der größten Bürgerzahl 12 Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet, jedoch jedem Land zumindest drei Bundesratsmitglieder zustehen. Nach der Entschließung des Bundespräsidenten hat Salzburg 4, Vorarlberg und das Burgenland haben je 3 Mitglieder, Kärnten hat 4, Tirol 5, die Steiermark 9, Oberösterreich 10, Wien 10 und Niederöster- reich hat 12 Mitglieder.

Bestellung – Wahl

„Entsendet“ werden die einzelnen jedem Land zustehenden Mitglieder (Ersatz- mitglieder) durch die Landtage . Dies durch Wahl nach dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit (je nach politischer Zusammensetzung im jeweiligen Landtag)

43 Siehe die letzte Entschließung vom 26.6.2023, BGBl II Nr 197/2023.

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