jeweils für die Dauer ihrer eigenen Gesetzgebungsperiode . Da die Landtags- wahlen in den einzelnen Ländern durchwegs zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, folgt daraus, dass sich der Bundesrat laufend teilerneuert.
Organisation und Geschäftsführung
Zur Organisation legt das B-VG fest, dass der Vorsitz im Bundesrat halbjährlich unter den Ländern in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Als Vorsitzender fungiert jeweils der an erster Stelle entsendete Vertreter der mandatsstärksten Landtagspartei des so zum Vorsitz berufenen Landes, die Bestellung der Stell- vertreter regelt die Geschäftsordnung. Dem Landtag ist allerdings vorbehalten, an Stelle des erstgereihten der stärksten Landtagspartei einen anderen Vertre- ter dieser Partei zum Vorsitz zu berufen. Der Vorsitzende trägt den Titel „Prä- sident des Bundesrates“, seine Stellvertreter den Titel „Vizepräsident des Bun- desrates“. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt auch hier, dass das B-VG (hier insbeson- dere Art 36) nur ganz wenige Bestimmungen enthält, sondern der Geschäfts- gang im Bundesrat durch eine eigene Geschäftsordnung des Bundesrates ge- regelt wird, die sich dieser selbst durch Beschluss gibt. Zum Nationalrat vergleichbar ist auch hier festgelegt, dass zu einem gültigen Beschluss grundsätzlich 44 die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Wie beim Nationalrat sind auch die Sitzungen des Bundesrates öffentlich, wobei ebenso die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die sachliche Immunität gilt auch gleich wie beim Nationalrat.
44 Von im B-VG anders geregelten Fällen abgesehen.
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