Die Mitglieder des Bundesrates genießen die gleiche Rechtsstellung wie Abge- ordnete zum Nationalrat, insbesondere sind sie an keine Weisungen des Land- tages oder der Landesregierungen gebunden.
c) Exkurs: Die Bundesversammlung – ein Vollzugsorgan
Sie ist keine gesetzgebende Körperschaft, sondern ein Vollzugsorgan das durch gemeinsamen Zusammentritt des Nationalrates und des Bundesrates gebildet wird.
Die Aufgaben der Bundesversammlung sind in der Verfassung erschöpfend auf- gezählt und stehen in erster Linie im Zusammenhang mit dem Bundespräsiden- ten:
Angelobung des neu gewählten Bundespräsidenten
Beschlussfassung über die Abhaltung einer Volksabstimmung zwecks Abset- zung des Bundespräsidenten
Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten
Anklageerhebung beim Verfassungsgerichtshof , wenn der Bundespräsident die Verfassung verletzt
Beschlussfassung über eine Kriegserklärung .
Die Einberufung erfolgt durch den Bundespräsidenten (zB im Fall der Kriegs- erklärung und zur Angelobung des neu gewählten Bundespräsidenten) oder durch den Bundeskanzler (zB bei Abstimmung über die Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten). Den Vorsitz führen ab- wechselnd die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates.
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