Skriptum Verfassungsrecht 2026

1.2. Das Gesetzgebungsorgan des Landes – Der Landtag

Von den Art 95 bis 100 B-VG abgesehen, sind die verfassungsrechtlichen Grund- lagen über den Landtag (in Salzburg) in Wahrnehmung der sogenannten Verfas- sungsautonomie der Länder 45 im „Landes-Verfassungsgesetz 1999 – L-VG“ ent- halten.

Bestellung – Wahl

Ähnlich wie beim Nationalrat enthält das B-VG (hier Art 95) nur Grundsätze für die Wahl und verweist im Detail auf die Landtagswahlordnungen . Das L-VG legt im Wesentlichen nur fest, dass der Landtag aus 36 Mitgliedern besteht und jeder politische Bezirk des Landes Salzburg einen Wahlbezirk bzw Wahlkreis darstellt sowie die einzelnen (36) Mandate im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen sind. Des Weiteren verweist auch das L-VG auf die Landtagswahlordnung . Die Wahl zum Landtag erfolgt nach denselben allgemeinen Wahlrechtsgrund- sätzen wie die Wahl zum Nationalrat (allgemein, gleich, geheim, persönlich, frei, unmittelbar; Verhältniswahlrecht). Ebenso ist das Wahlalter geregelt. Auch die Briefwahl ist bei der Landtagswahl zulässig. In Salzburg besteht keine Wahlpflicht . Seit dem Jahr 2023 ist es möglich, dass auch im Ausland lebende Salzburger mit österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wahl zugelassen werden können. Vo- raussetzung ist, dass sie ihren Hauptwohnsitz (längstens) innerhalb der letzten zehn Jahre 46 vor der Landtagswahl in das Ausland verlegt haben und davor ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg hatten.

Als Wahlbehörden fungieren die

45 Wir hatten sie bereits beim bundesstaatlichen Prinzip besprochen. 46 Wer bereits länger als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, ist weiterhin nicht berechtigt an der Wahl teilzunehmen.

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