Skriptum Verfassungsrecht 2026

Landeswahlbehörde,

Bezirkswahlbehörden,

Gemeindewahlbehörden,

Sprengelwahlbehörden und

besondere Wahlbehörden.

Landtage

Mitglieder

je 36 B,K, S ,T,V

48 ST

je 56 NÖ,OÖ

100 W

Gesetzgebungsperiode

6 Jahre OÖ

5 Jahre B,K,NÖ,ST, S ,T,V,W

Organisation und Geschäftsführung

Grundsätzliche Bestimmungen sind wiederum im B-VG sowie L-VG verankert, das nähere regelt das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz – GO-LT .

Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg . Auf Antrag der Landes- regierung kann aber für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse der Landtag vom Präsidenten an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen werden.

Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungs- perioden). Der neu gewählte Landtag ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages binnen acht Wochen nach der Wahl einzuberufen (vgl NR: hier

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