Landeswahlbehörde,
Bezirkswahlbehörden,
Gemeindewahlbehörden,
Sprengelwahlbehörden und
besondere Wahlbehörden.
Landtage
Mitglieder
je 36 B,K, S ,T,V
48 ST
je 56 NÖ,OÖ
100 W
Gesetzgebungsperiode
6 Jahre OÖ
5 Jahre B,K,NÖ,ST, S ,T,V,W
Organisation und Geschäftsführung
Grundsätzliche Bestimmungen sind wiederum im B-VG sowie L-VG verankert, das nähere regelt das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz – GO-LT .
Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg . Auf Antrag der Landes- regierung kann aber für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse der Landtag vom Präsidenten an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen werden.
Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungs- perioden). Der neu gewählte Landtag ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages binnen acht Wochen nach der Wahl einzuberufen (vgl NR: hier
61
Made with FlippingBook Digital Publishing Software