beruft der Bundespräsident ein). In der Folgezeit beruft der Präsident des Land- tages den Landtag ein.
Vor Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode kann der Landtag aufgelöst werden durch
Beschluss des Landtages (Selbstauflösung)
den Bundespräsidenten über Antrag der Bundesregierung mit Zustim- mung des Bundesrates (nur einmal aus demselben Anlass).
Der Präsident des Landtages , bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (2. Präsident), vertritt den Landtag nach außen , eröffnet und schließt die Sitzungen des Landtages, leitet die Verhandlungen und erteilt das Wort . Weiters beurkundet er das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze. Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion . Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte 47 der Mitglieder an- wesend ist , er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stim- men . Zweidrittelmehrheit ist bei Verfassungsgesetzen sowie für die Ge- schäftsordnung des Landtages erforderlich.
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich zu den Landtagssitzungen zugelassen, doch kann sie auch hier ausgeschlossen werden.
Die sachliche Immunität besteht gleich wie beim Nationalrat und beim Bundes- rat.
47 Hier besteht ein Unterschied zum Nationalrat.
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