Skriptum Verfassungsrecht 2026

1.3. Die Rechtsstellung der Parlamentarier

Sämtlichen „Parlamentariern“, also Mitgliedern des Nationalrates, Bundesrates und der Landtage, ist in mehrerlei Hinsicht eine besondere Rechtsstellung ge- meinsam.

Dies betrifft das sogenannte „freie Mandat“, die „berufliche und außerberufli- che“ Immunität sowie die Unvereinbarkeit mit bestimmten Funktionen.

a) Das „freie Mandat“

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nach dem B-VG, die Mitglieder des Landtages nach dem L-VG, „ bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden“ („freies Mandat “).

Das bedeutet zunächst: Die Abgeordneten haben keinen Auftrag vom Wähler , sie sollen ihre Entscheidungen in freier Diskussion und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Gesamtvolkes ermitteln. Es gibt auch keine Bindung an die Meinung der jeweiligen Partei, wenn auch in der Praxis eine Klubdisziplin herrscht; rechtlich existiert der Klubzwang nicht. Weiters folgt aus dem freien Mandat: Scheidet der Abgeordnete aus der Partei aus, über deren Liste er in das Parlament kam, dann verliert er sein Mandat nicht, sondern bleibt sogenannter „wilder“ Abgeordneter (ohne Zuordnung zu einer Partei).

b) Immunität

Sie besteht in zwei unterschiedlichen Ausformungen. Einerseits als

 berufliche Immunität

andererseits als

 außerberufliche Immunität.

63

Made with FlippingBook Digital Publishing Software