Berufliche Immunität (Rede- und Abstimmungsfreiheit)
Abgeordnete dürfen wegen Abstimmungen im Parlament niemals und wegen Äußerungen im Parlament nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden.
Zur Verantwortung gezogen werden sie dabei durch sitzungspolizeiliche Maß- nahmen wie den „Ruf zur Sache“ (bei Abschweifungen), den „Ruf zur Ordnung“ (bei Anstandsverletzungen oder Beleidigungen) bzw in gravierenden Fällen durch Wortentzug. Wegen Abstimmungen oder Äußerungen im jeweiligen Par- lament besteht somit weder eine strafrechtliche noch eine zivilrechtliche noch eine verwaltungsbehördliche Verantwortlichkeit.
Die „außerberufliche Immunität“ (Verfolgungsfreiheit)
Die „ außerberufliche Immunität “ besteht darin, dass ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Vertretungskörpers nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden darf, wenn die Hand- lung „ offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht“. Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung darf, au- ßer bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens 48 , nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers erfolgen. Hausdurchsuchungen bei Abge- ordneten sind nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers zulässig.
48 Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähri- ger Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl § 17 Abs 1 Strafgesetzbuch).
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