Skriptum Verfassungsrecht 2026

NR / LT / BR Rechte der Ab- geordneten

freies Mandat

Immunität

beruflich

außerberuflich

c) Die Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage unterliegen politischen und wirtschaftlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen .

Kein Abgeordneter kann zugleich

 dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören,

 das Amt des Bundespräsidenten bekleiden,

 Präsident des Rechnungshofs sein bzw

 Mitglied des Obersten Gerichtshofs, der Verwaltungsgerichte, des Verwal- tungsgerichtshofs oder des Verfassungsgerichtshofs sein.

Überdies ist nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz mit einem Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag die Betätigung in bestimmten Wirtschaftsunternehmungen unvereinbar bzw an die Bewilligung des Vertre- tungskörpers geknüpft.

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