NR / LT / BR Rechte der Ab- geordneten
freies Mandat
Immunität
beruflich
außerberuflich
c) Die Unvereinbarkeit
Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage unterliegen politischen und wirtschaftlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen .
Kein Abgeordneter kann zugleich
dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören,
das Amt des Bundespräsidenten bekleiden,
Präsident des Rechnungshofs sein bzw
Mitglied des Obersten Gerichtshofs, der Verwaltungsgerichte, des Verwal- tungsgerichtshofs oder des Verfassungsgerichtshofs sein.
Überdies ist nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz mit einem Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag die Betätigung in bestimmten Wirtschaftsunternehmungen unvereinbar bzw an die Bewilligung des Vertre- tungskörpers geknüpft.
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