2. Der Weg der Gesetzgebung
2.1. Bundesgesetzgebung
Der Bund übt die Gesetzgebung durch den Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
Ausgangspunkt für die gesetzgeberische Tätigkeit des Nationalrates ist ein Ge- setzesvorschlag , der auf folgende Art zu Stande kommen kann:
Initiativantrag von mindestens fünf Nationalratsmitgliedern
Antrag eines Ausschusses
Vorlage der Bundesregierung (Regierungsvorlage)
Gesetzesanträge des Bundesrates oder von mindestens einem Drittel der Bundesratsmitglieder Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder. Durch (einfache) Gesetze werden verschiedenen Körperschaften (zB Kammern) oder Institutionen (Bundesministerien, Ländern) Begutachtungsrechte in Bezug auf beabsichtigte Regierungsvorlagen eingeräumt. Aber auch wenn solche Be- gutachtungsrechte nicht bestehen, findet regelmäßig ein Begutachtungsver- fahren statt, in welchem die verschiedensten von der Materie betroffenen In- stitutionen eingeladen werden, zu einem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Vor allem für die Länder ist das Begutachtungsverfahren ein wesentliches In- strument zur Mitsprache an der Bundesgesetzgebung .
In Bezug auf allfällige Kostenauswirkungen für die Länder und die Gemeinden sind Regierungsvorlagen einem durch Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Interessenvertretungen der Gemeinden (Österreichischer
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